Bei der Abgeltung anwaltlicher Leistungen ist zunächst zwischen der Verpflichtung des Klienten zur Entrichtung des Honorars und der Frage, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang der Anspruchsgegner oder die Republik Österreich für diese Auslagen letztlich aufkommen muss, zu unterscheiden. Subsidiär kommt die Inanspruchnahme eines Rechtsschutzversicherers in Betracht.
Sofern ein Rechtsschutzversicherer Deckung gewährt, übernehme ich die Korrespondenz mit diesem und berücksichtige einen allenfalls vereinbarten prozentualen Selbstbehalt in meiner Honorarnote, sodass Sie selbst im Fall eines Unterliegens nicht mit Kosten belastet werden.
Die Honorarforderung des Rechtsanwalts gegenüber seinem Auftraggeber richtet sich, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht, nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifs (RATG) und der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK).
Danach erfolgt die Abrechnung grundsätzlich nach Einzelleistungen, deren Honorierung in Abhängigkeit vom jeweiligen Streitwert ziffernmäßig festgelegt ist. Bei nicht in Geld bestehenden Ansprüchen, etwa solchen nach mietrechtlichen Vorschriften oder familienrechtlicher Natur, beinhalten RATG und AHK Regelungen über die maßgebliche Bemessungsgrundlage.
Mir steht es allerdings frei, mit meinen Klienten eine von der vorstehend skizzierten abweichende Honorarregelung zu treffen, etwa im Sinne der Vereinbarung eines sogenannten Zeithonorars, mit welchem der auf den konkreten Auftrag entfallende Zeitaufwand abgegolten wird. Nicht zuletzt aus Gründen der besseren Transparenz ist jedoch einer Abrechnung nach RATG und AHK der Vorzug zu geben.
In der Praxis verbreitet, insbesondere bei Vertragserrichtungen, ist hingegen die Vereinbarung eines Honorarpauschales. Für Immobiliengeschäfte wird in diesem Zusammenhang danach differenziert, ob lediglich die Abfassung der Vertragsurkunde oder auch eine Übernahme der Treuhandschaft sowie die grundbücherliche Durchführung erfolgen soll.
Für zivilrechtliche Auseinandersetzungen, etwa die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche oder solcher, die auf Schadenersatz gerichtet sind, sieht die Zivilprozessordnung grundsätzlich vollen Kostenersatz durch den Unterlegenen vor ("the winner takes it all"). Die rechtskräftige Entscheidung, in welcher auf die Kostenforderung des Obsiegenden erkannt wird, bildet einen Exekutionstitel und ermöglicht sogleich eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Ersatzpflichtigen.
Demgegenüber hat ein Freispruch im Strafverfahren nicht die Erstattung der Vertretungskosten in voller Höhe durch die Republik Österreich, deren Strafanspruch durch die Anklagebehörde vertreten wird, zur Folge. Zwar kann in diesem Fall um die Leistung eines Beitrages zu den Kosten der Verteidigung angesucht werden, welcher jedoch regelmäßig nur einen Bruchteil des Vertretungsaufwandes abdeckt. Die darüber hinausgehenden Kosten hat der zu Unrecht einer Straftat Beschuldigte somit endgültig selbst zu tragen.
Die Verfahrensbestimmungen des Verwaltungsrechts kennen einen Kostenersatz überhaupt nur in dem Fall, dass einer Beschwerde beim Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof Folge gegeben wird. Dies gilt auch für das Verwaltungsstrafrecht, weshalb dann, wenn kein Rechtsschutzversicherer das Kostenrisiko übernimmt, etwa der Verfahrensaufwand im Zusammenhang mit einer Bekämpfung von Verkehrsstrafen zu Lasten des Vertretenen geht.
Für die Anhängigmachung behördlicher Verfahren werden oftmals Gebühren eingehoben, welche der jeweiligen Gebietskörperschaft zu Gute kommen und somit zusätzlich zum Anwaltshonorar anfallen. Näheres zur jüngst wieder erfolgten "Anpassung" der Gerichtsgebühren erfahren Sie hier.
Einen Kostenfaktor bilden schließlich die Gebühren im Verfahren allenfalls beizuziehender Sachverständiger oder von Dolmetschern, sofern die Verfahrenspartei oder ein Zeuge die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht.