Mietvertragsklauseln

22.12.2010

In einer weiteren sogenannten Klauselentscheidung hat das Höchstgericht zu 2 Ob 73/10 i auf Antrag des Vereins für Konsumenteninformation Mietvertragsbestimmungen des Inhalts,

  • der Mieter habe das Bestandobjekt in ordnungsgemäßem Zustand "wie bei Mietbeginn übernommen" zurückzustellen,
  • ihn würden "die laufenden Erhaltungs- und soweit erforderlich, Erneuerungspflichten" hinsichtlich sämtlicher mitgemieterer Einrichtungsgegenstände, Geräte und Anlagen
  • sowie die Obliegenheit zu "entsprechenden Pflege- und Servicemaßnahmen im Zusammenhang mit der gesamten Wohnungsausstattung" treffen, und
  • es sei dem Mieter nicht gestattet, Haustiere zu halten,

für unwirksam erklärt.

Zur Begründung beruft der Oberste Gerichtshof sich auf einen Verstoß gegen § 879 Abs. 3 ABGB, wonach eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vertragsbestimmung jedenfalls nichtig ist, "wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil [hier: den Mieter] gröblich benachteiligt".

In der Vergangenheit hatte das Höchstgericht die Unwirksamkeit einzelner Regelungen vorwiegend auf einen Verstoß gegen Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes gestützt, beiden Argumentationsschienen ist jedoch gemein, dass die "Klauseljudikatur" nur auf jene Mietverträge übertragen werden kann, welche den einschlägigen gesetzlichen Schutzvorschriften unterliegen.

Das setzt im vorliegenden Fall insbesondere die Verwendung von Vertragsformblättern voraus, ältere Entscheidungen stellen auf ein wirtschaftliches Ungleichgewicht im Sinne des KSchG ab.

Eine im von Ihnen abgeschlossenen Mietvertrag enthaltene Bestimmung muss also nicht zwingend unwirksam sein, auch wenn sie womöglich inhaltsgleich mit den oben wiedergegebenen Klauseln ist.

Nehmen Sie meine rechtsfreundliche Beratung in Anspruch, um verlässlich zu klären, ob die Berufung auf eine vermeintliche Ungültigkeit, etwa im Zuge einer von Vermieterseite angedrohten Klagsführung, der rechtlichen Prüfung standhält.

Reisestornokosten

17.02.2010

In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach im Fall einer Körperverletzung nutzlos gewordene Aufwendungen nicht ersatzfähig seien, hat der Oberste Gerichtshof im Judikat 2 Ob 113/09 w ausgesprochen, dass Reisestornokosten sehr wohl vom Schädiger erstattet werden müssen.

Die Klägerin war als Schifahrerin bei einem Unfall schwer verletzt worden. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie bereits eine Reise gebucht, welche aufgrund der erlittenen Verletzungen nicht angetreten werden konnte.

Der Richtersenat begründet die Entscheidung damit, die Geschädigte habe mit Bezahlung der Reisekosten, welche nicht der allgemeinen Lebenshaltung zuzuzählen seien, "eine vermögenswerte, übertrag- und verwertbare Rechtsposition" erlangt.

"Bei lebensnaher Betrachtung" begründe der Verlust der Fähigkeit, den vertraglichen Anspruch auszunützen, einen ersatzfähigen Vermögensnachteil. Eine Ersatzpflicht des Schädigers - in Ansehung der gesamten Reisekosten oder der Stornogebühr, wenn ein Rücktritt möglich ist, - sei demnach zu bejahen.

Wurden Sie bei einem fremdverschuldeten Unfall verletzt und konnten deshalb eine zuvor gebuchte Reise nicht antreten, gebührt Ihnen daher der Ersatz des frustrierten Aufwands in Form der Reise- bzw. Stornokosten.

Wenden Sie sich an meine Kanzlei, um Ihren Anspruch rasch und effektiv durchzusetzen.